Führerscheinklassen
Am 01.01.1999 trat in Deutschland die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft und die alten Fahrerlaubnisklassen von 1 bis 5 wurden den Normen der Europäischen Union angepasst unddurch Buchstaben ersetzt.
Bei der Umstellung sollten die bereits erworbenen Fahrerlaubnisklassen für die Autofahrer erhalten bleiben. Prinzipiell wurden die Führerscheinklassen nur detaillierter vergeben und umbenannt. Am Ende dieser Seite können Sie lesen, wie die alten Fahrerlaubnisklassen nun genannt werden.
Inhaber eines grauen oder rosafarbenen Führerscheins können ihren Führerschein (gegen eine Gebühr natürlich) gegen den neuen Führerschein im Scheckkartenformat umtauschen.
Für Fahrzeugführer mit einem Alter über 50 Jahren wurde der Lkw-Führerschein zeitlich begrenzt, eine gesundheitliche Prüfung ist ab diesem Alter alle zwei Jahre vorgeschrieben.
Führerscheinneulinge müssen nun Prüfungen auf mehreren Klassen ablegen, wo man früher eine Prüfung machte und die Klasse 3 erhalten hat, muss man nun für die gleichwertige Klassen B, BE und C1 ablegen. Der Anhänger über 750kg war früher in der Klasse 3 enthalten und man durfte auch einen Klein-Lkw bis 7500kg fahren.
Führerschein-klasse | Fahrzeugart | Mindestalter | Voraus-setzungen | Beinhaltet |
---|---|---|---|---|
M | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50ccm und bis 45km/h | 16 | Keine | / |
A1 | Krafträder bis 125ccm bis 11kw/bis 18 Jahre max. 80km/h | 16 | Keine | M |
A | Krafträder über 45km/h und 50ccm ohne Leistungsbeschränkung | 18 | Keine | L,M |
B | Kraftwagen bis 3,5t zGG. bis 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz) | 17 mit Begleitung, sonst 18 | Keine | L, M |
BE | Wie Klasse B und Anhänger über 750kg | 18 | B | / |
C1 | Kraftwagen über 3,5t bis 7,49t bis 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz) | 18 | B | / |
C1E | Züge aus Klasse C1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg zGG | 18 | C1 | BE u. D1E oder DE, sofern D1 oder D vorhanden |
C | Kraftwagen über 3,5t zGG bis 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz) | 18 | B | C1 |
CE | Lastzüge und Sattelzüge | 18 | C | BE, C1E, T sowie D1E o. DE, sofern D1 o. D vorhanden |
D1 | Omnibusse über 8 bis 16 Sitzplätze (außer Fahrersitz) | 21 | B | / |
D1E | Züge aus Klasse D1-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg zGG | 21 | D1 | BE u. C1E, sofern C1 vorhanden |
D | Züge aus Klasse D-Zugfahrzeug mit Anhänger über 750kg zGG | 21 | D | BE, D1E u. C1E, sofern C1 vorhanden |
L | Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32km/h, selbst- fahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25km/h | 16 | Keine | L, M |
T | Land- oder Forst- wirtschaftliche Zugmaschinen bis 60km/h und selbst- fahrende Arbeits- maschinen bis 40km/h | 16 | Keine | L, M |
S | Drei- und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z.B. Quads) bis 45 km/h | 16 | Keine | / |
Hinzu kommt noch die Mofaprüfbescheinigung. Sie gilt nicht als eine der Führerscheinklassen und muss daher gesondert betrachtet werden.
Die Mofaprüfbescheinigung kann beim TÜV oder in Schulen abgelegt werden. Mit der Prüfbescheinigung können Mofas bis 25km/h und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25km/h geführt werden. Das Mindestalter zum Erwerb der Prüfbescheinigung beträgt 15 Jahre.
Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren wurden, dürfen auch ohne eine Prüfbescheinigung ein Mofa führen.
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